Satzung des Bridge-Clubs Göppingen

 
§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen Bridge-Club Göppingen.
2.Er hat seinen Sitz in Göppingen.
3.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 2   Zweck des Vereins
1. Der Bridge-Club Göppingen hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den internationalen Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten anzubieten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 
§ 3   Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Bridge-Verband e.V. (DBV). Er erkennt die Satzung des DBV in ihrer jeweiligen Fassung an und verpflichtet sich und seine Mitglieder, die Beschlüsse der DBV-Hauptversammlung anzuerkennen und entsprechend auszuführen.
2. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Baden-Württemberg Ost im Deutschen Bridge-Verband. Ziffer 1 gilt entsprechend.
 
§ 4   Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft im Bridge-Club Göppingen schriftlich beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium.
2. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Präsidiums die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Die Mitgliedschaft endet
3.1 durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären ist
3.2 durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen
3.2.1 eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des Landesverbands oder des DBV;
3.2.2 einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des Landesverbands oder des DBV oder deren Organe;
3.2.3 des Zahlungsrückstands von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium.
3.3 durch Tod.
 
§ 5   Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohl aller Mitglieder verwendet werden.
 
§ 6   Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse des Vereins, des Landesverbands und des DBV zu befolgen. Sie unterliegen der Landesverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
2. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
3. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu zahlen.
 
§ 7   Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. das Präsidium.
 
§ 8   Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihr nehmen die Mitglieder ihre Rechte wahr.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
1. die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
4. die Entlastung des Präsidiums,
5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
6. die Festsetzung von Beiträgen und sonstigen Umlagen,
7. die Änderung der Satzung,
8. die Auflösung des Vereins.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
5. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Präsidium festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern bekanntgegeben.
6. Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Sie müssen dem Präsidium spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene oder erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn Sie vom Präsidium oder mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge auf eine Satzungsänderung sind unzulässig.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in dieser Satzung ausdrücklich eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
8. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer, in der Regel den Schriftführer. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.
 
§ 9   Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitglieder ist auf einen Termin spätestens zwei Monate nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen entsprechend § 8 Ziffer 5 dieser Satzung.
 
§ 10   Vorstand
1. Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Es hat insbesondere die Aufgabe,
1. den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten,
2. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
3. den Verein zu führen und zu verwalten,
4. die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.
2. Das Präsidium besteht aus
1. dem Präsidenten
2. dem Kassier
3. dem Sportwart
4. dem Schriftführer
3. Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in den ungeradzahligen Jahren für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt das Präsidium innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausgeschiedenen ausführendes Mitglied.
4. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Kassier. Jeder ist nach außen allein vertretungsberechtigt.
5. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten oder vom Kassier einberufen und geleitet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse sind zu protokollieren.
 
§ 11   Kassenprüfer
1. Der Verein ist mindestens einmal im Jahr - vorzugsweise kurz vor der Mitgliederversammlung - von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,
1. ob die Buchführung des Vereins ordnungsmäßig ist,
2. ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wurden.
2. Die Kassenprüfer haben das Präsidium unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.
3. Für die Wahl der Kassenprüfer gilt § 10 Ziffer 3 dieser Satzung entsprechend. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Präsidium angehören. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer benennen.
 
§ 12   Sonstige Bestimmungen
1. Die Mitglieder des Präsidiums haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
2. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Beschlüsse über Satzungsänderungen mit steuerlichen Auswirkungen dürfen nur getroffen werden, wenn eine vom Präsidium anzufordernde Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts vorliegt.
3. Eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung des Vereins beschließen. Diese Versammlung oder ersatzweise der Landesverband Baden-Württemberg Ost entscheidet, wie das Vereinsvermögen im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden ist. Diese Beschlüsse dürfen erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt seine Zustimmung gegeben hat.
 
Diese Satzung wurde im vorliegenden Wortlaut von der Mitgliederversammlung am 17. Januar 1994 beschlossen und trat am Tag darauf in Kraft.