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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
1. | Der Verein führt den Namen Bridge-Club Göppingen. |
2. | Er hat seinen Sitz in Göppingen. |
3. | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 Zweck des Vereins |
1.
| Der Bridge-Club Göppingen hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger
Grundlage nach den internationalen Regeln zu pflegen und zu fördern und zur
Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten anzubieten.
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2.
| Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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3.
| Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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4.
| Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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§ 3 Verbandsmitgliedschaft |
1.
| Der Verein ist Mitglied im Deutschen Bridge-Verband e.V. (DBV). Er erkennt die Satzung
des DBV in ihrer jeweiligen Fassung an und verpflichtet sich und seine Mitglieder, die
Beschlüsse der DBV-Hauptversammlung anzuerkennen und entsprechend auszuführen.
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2.
| Der Verein ist Mitglied im Landesverband Baden-Württemberg Ost im Deutschen
Bridge-Verband. Ziffer 1 gilt entsprechend.
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§ 4 Mitgliedschaft |
1.
| Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft im Bridge-Club Göppingen
schriftlich beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium.
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2.
| Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport
besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Präsidiums die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
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3.
| Die Mitgliedschaft endet
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3.1
| durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines
Geschäftsjahres zu erklären ist
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3.2
| durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen
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3.2.1
| eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss
des Vereins, des Landesverbands oder des DBV;
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3.2.2
| einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der
Interessen des Vereins, des Landesverbands oder des DBV oder deren Organe;
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3.2.3
| des Zahlungsrückstands von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn
zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.
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Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium.
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3.3
| durch Tod.
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§ 5 Rechte der Mitglieder
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Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem
Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen
und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohl aller Mitglieder
verwendet werden.
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§ 6 Pflichten der Mitglieder
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1.
| Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse des Vereins, des
Landesverbands und des DBV zu befolgen. Sie unterliegen der Landesverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit.
Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw.
Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
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2.
| Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe
des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
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3.
| Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und
Umlagen zu zahlen.
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§ 7 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind
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1.
| die Mitgliederversammlung
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2.
| das Präsidium.
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§ 8 Mitgliederversammlung |
1.
| Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihr nehmen die Mitglieder
ihre Rechte wahr.
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2.
| In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
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3.
| Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
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1.
| die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
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2.
| die Wahl der Kassenprüfer,
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3.
| die Genehmigung des Jahresabschlusses,
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4.
| die Entlastung des Präsidiums,
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5.
| die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
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6.
| die Festsetzung von Beiträgen und sonstigen Umlagen,
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7.
| die Änderung der Satzung,
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8.
| die Auflösung des Vereins.
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4.
| Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des
Geschäftsjahres statt.
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5.
| Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Präsidium festgesetzt und mit der
Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern bekanntgegeben.
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6.
| Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich
zu begründen sind. Sie müssen dem Präsidium spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene oder erst in der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn Sie vom
Präsidium oder mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung als dringlich
anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge auf eine Satzungsänderung sind unzulässig.
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7.
| Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in dieser
Satzung ausdrücklich eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als
nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der anwesenden
Mitglieder ist geheim abzustimmen.
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8.
| Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied des
Präsidiums geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer, in der
Regel den Schriftführer. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Jedem
Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu
übersenden.
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§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Auf Antrag des Präsidiums oder eines Viertels der Mitglieder ist auf einen Termin
spätestens zwei Monate nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen entsprechend § 8 Ziffer 5 dieser Satzung.
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§ 10 Vorstand
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1.
| Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Es hat
insbesondere die Aufgabe,
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1.
| den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten,
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2.
| die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
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3.
| den Verein zu führen und zu verwalten,
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4.
| die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.
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2.
| Das Präsidium besteht aus
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1.
| dem Präsidenten
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2.
| dem Kassier
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3.
| dem Sportwart
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4.
| dem Schriftführer
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3.
| Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in den ungeradzahligen
Jahren für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen
Präsidiums im Amt. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt das
Präsidium innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ein die Geschäfte des Ausgeschiedenen ausführendes Mitglied.
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4.
| Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Kassier.
Jeder ist nach außen allein vertretungsberechtigt.
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5.
| Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten oder vom Kassier einberufen und
geleitet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
Seine Beschlüsse sind zu protokollieren.
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§ 11 Kassenprüfer
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1.
| Der Verein ist mindestens einmal im Jahr - vorzugsweise kurz vor der Mitgliederversammlung -
von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,
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1.
| ob die Buchführung des Vereins ordnungsmäßig ist,
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2.
| ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und
ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wurden.
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2.
| Die Kassenprüfer haben das Präsidium unverzüglich und die Mitglieder auf der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.
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3.
| Für die Wahl der Kassenprüfer gilt § 10 Ziffer 3 dieser Satzung entsprechend.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Präsidium angehören. Scheidet ein
Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer für die Zeit bis zur
nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer benennen.
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§ 12 Sonstige Bestimmungen
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1.
| Die Mitglieder des Präsidiums haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
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2.
| Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
Satzungsänderungen beschließen. Beschlüsse über Satzungsänderungen mit
steuerlichen Auswirkungen dürfen nur getroffen werden, wenn eine vom Präsidium
anzufordernde Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts vorliegt.
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3.
| Eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit die
Auflösung des Vereins beschließen. Diese Versammlung oder ersatzweise der Landesverband
Baden-Württemberg Ost entscheidet, wie das Vereinsvermögen im Sinne des § 2 dieser Satzung
zu verwenden ist. Diese Beschlüsse dürfen erst ausgeführt werden, wenn das
zuständige Finanzamt seine Zustimmung gegeben hat.
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Diese Satzung wurde im vorliegenden Wortlaut von der Mitgliederversammlung am 17. Januar 1994
beschlossen und trat am Tag darauf in Kraft.
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